BGH lässt Schmerzensgeldanspruch bei Schockschäden durch die Verletzung oder Tötung von Tieren nicht zu.

Donnerstag, 10. Mai 2012

Mit Urteil vom 20.03.2012 – VI ZR 114/11 hat der BGH eine grundsätzliche Entscheidung zur Frage getroffen, ob die Schadensersatzpflicht bei Schockschäden wegen der Verletzung oder Tötung von Angehörigen oder sonst nahe stehenden Personen auch auf Schockschäden durch die Verletzung oder Tötung von Tieren auszudehnen ist. Der BGH lehnt dies ab und verweist insbesondere darauf, dass der Gesetzgeber keinen Anlass für einen besonderen Schmerzensgeldanspruch eines Tierhalters bei Verletzung oder Tötung von Tieren gesehen hat.

Damit ist klargestellt, dass die Liebe zu Tieren mit der Liebe zu Menschen nicht unbedingt vergleichbar ist!

Ortwin Lowack

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Einstellung gemäß § 153 a StPO schützt vor Verfolgung wegen einer etwaigen Ordnungswidrigkeit nicht.

Donnerstag, 10. Mai 2012

Stellt die Staatsanwaltschaft ein Verfahren gemäß § 153 a Abs. 1 StPO, d. h. nach Erfüllung einer Auflage (z. B. Zahlung eines Geldbetrages zu Gunsten einer gemeinnützigen Organisation) ein, wird damit die der Straftat zugleich zu Grunde liegende Ordnungswidrigkeit von dieser Einstellung nicht erfasst. Dies ist das etwas überraschende Ergebnis des Beschlusses des BGH vom 15.03.2012 – 5 StR 288/11, abgedruckt Eildienst: Bundesgerichtliche Entscheidungen 2012 Seite 138 f.

Zwar hat der BGH diese Entscheidung nur zu einer Ordnungswidrigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AEntG a.F. (nunmehr § 23 Abs. 1 Nr.1 AEntG) wegen Unterschreitung von Mindestlöhnen durch den Arbeitgeber entschieden. Die Begründung des Beschlusses legt allerdings den Schluss nahe, dass es sich um eine grundsätzliche Entscheidung zu § 153 a Abs. 1 StPO handeln soll.

Ortwin Lowack

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Bundesgericht schränkt Anscheinsbeweis bei Auffahrunfall auf der Autobahn ein

Dienstag, 7. Februar 2012

Mit Urteil vom 13.12.2011 – VI ZR 177/10 – abgedruckt im EBE vom 19.01.2012 hat der BGH entschieden, dass bei Auffahrunfällen auf der Autobahn der Anscheinsbeweis für das Alleinverschulden des Auffahrenden in der Regel dann nicht anwendbar ist, wenn „zwar feststeht, dass vor dem Unfall ein Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs stattgefunden hat, der Sachverhalt aber im Übrigen nicht aufklärbar ist.“

In dem vom BGH entschiedenen Fall wurde die Auffassung des Landgerichts bestätigt, das von einer 50:50 Haftung beider Verkehrsteilnehmer ausging!!!

Ortwin Lowack

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Vorsicht bei Hilfsarbeiten für einen Verein!

Dienstag, 24. Januar 2012

Der BGH hat mit Beschluss vom 15.11.2011 – II ZR 304/09 (EBE/BGH 2012 Seite 3) eine Entscheidung getroffen, die vielen, die ihrem Verein unentgeltlich durch Arbeiten helfen wollen, nicht gefallen wird:
Aufgrund eines Vorstandsbeschlusses hatte ein gelernter Schlosser, der Mitglied des Vereins war, auf dem Vereinsheim Schweißarbeiten durchgeführt und konnte trotz Brandvorsorge nicht vermeiden, dass die Holzschalung Feuer fing und das Vereinsheim abbrannte. Wegen des von der Versicherung bezahlten Regulierungsschadens in Höhe von 573.932 € wurde der Schlosser in Regress genommen. Landgericht und Oberlandesgericht lehnten die Regressforderung ab. Der BGH hob diese Entscheidungen auf, wobei bereits die formelle Begründung überraschend ist: Das Berufungsgericht habe nämlich einen „fachspezifischen Sachverstand für sich in Anspruch genommen“ der ihm „nicht ohne weiteres“ zukomme. Vielmehr habe es den Anspruch der klagenden Versicherung auf rechtliches Gehör verletzt, weil es nicht dargelegt habe, über hinreichende Sachkunde zu verfügen, „um den von der Klägerin behaupteten Verstoß gegen handwerkliche Regeln und Vorschriften zu beurteilen.“
Damit greift der BGH schon tief in die richterliche Unabhängigkeit und den Grundsatz der freien Beweiswürdigung in § 286 ZPO ein und versagte dem Berufungsgericht, immerhin einem Oberlandesgericht, eine Unterscheidung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit zu treffen! Der Schlosser, der sich von seinem Vereinsvorstand breit schlagen ließ, Arbeiten am Vereinsheim durchzuführen, muss also damit rechnen, voll in Regress genommen zu werden, obwohl er die Arbeiten unentgeltlich durchführte, d. h. nur Mühe und Arbeit hatte! Fazit: Es kann existenzvernichtend sein, sich für seinen Verein handwerklich (nur handwerklich?) zu engagieren!

Ortwin Lowack

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Einen großen Schritt nach vorne zur Identifizierung des wahren Vaters eines Kindes hatte der BGH mit seinem Urteil vom 09.11.2011 – XII ZR 136/09, abgedruckt in EBE – BGH 2011 Seite 414 ff. getan.

Dienstag, 10. Januar 2012

Demnach kann dem zu Unrecht in Anspruch genommenen Scheinvater aus Treu und Glauben ein Auskunftsanspruch gegenüber der Mutter des Kindes zustehen, wenn der Vater „in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der andere Teil (Mutter) in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen“.

Vor allem stellt der BGH klar, dass das Persönlichkeitsrecht der Mutter nicht stärker wiegt, als der Anspruch des Mannes auf effektiven Rechtschutz, wenn es um die Durchsetzung eines Unterhaltsregressanspruchs nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung geht.

Zudem stellt der BGH klar, dass die sog. Rechtsausübungssperre des § 1600 d Abs. 4 BGB, wonach die Rechtswirkungen der Vaterschaft grundsätzlich erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden können, im Regressprozess des Scheinvaters gegen den mutmaßlichen Erzeuger des Kindes „in besonders gelagerten Einzelfällen“ auf die Weise durchbrochen werden könne, dass die „Vaterschaft inzident festgestellt wird“.

Väter werden es also in Zukunft leichter haben, Auskunft über die tatsächliche Vaterschaft zu erhalten, vor allem auch dann, wenn es um Regressansprüche gegen den tatsächlichen Vater geht.

Ortwin Lowack

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