Vorsicht bei Hilfsarbeiten für einen Verein!
Dienstag, 24. Januar 2012
Der BGH hat mit Beschluss vom 15.11.2011 – II ZR 304/09 (EBE/BGH 2012 Seite 3) eine Entscheidung getroffen, die vielen, die ihrem Verein unentgeltlich durch Arbeiten helfen wollen, nicht gefallen wird:
Aufgrund eines Vorstandsbeschlusses hatte ein gelernter Schlosser, der Mitglied des Vereins war, auf dem Vereinsheim Schweißarbeiten durchgeführt und konnte trotz Brandvorsorge nicht vermeiden, dass die Holzschalung Feuer fing und das Vereinsheim abbrannte. Wegen des von der Versicherung bezahlten Regulierungsschadens in Höhe von 573.932 € wurde der Schlosser in Regress genommen. Landgericht und Oberlandesgericht lehnten die Regressforderung ab. Der BGH hob diese Entscheidungen auf, wobei bereits die formelle Begründung überraschend ist: Das Berufungsgericht habe nämlich einen „fachspezifischen Sachverstand für sich in Anspruch genommen“ der ihm „nicht ohne weiteres“ zukomme. Vielmehr habe es den Anspruch der klagenden Versicherung auf rechtliches Gehör verletzt, weil es nicht dargelegt habe, über hinreichende Sachkunde zu verfügen, „um den von der Klägerin behaupteten Verstoß gegen handwerkliche Regeln und Vorschriften zu beurteilen.“
Damit greift der BGH schon tief in die richterliche Unabhängigkeit und den Grundsatz der freien Beweiswürdigung in § 286 ZPO ein und versagte dem Berufungsgericht, immerhin einem Oberlandesgericht, eine Unterscheidung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit zu treffen! Der Schlosser, der sich von seinem Vereinsvorstand breit schlagen ließ, Arbeiten am Vereinsheim durchzuführen, muss also damit rechnen, voll in Regress genommen zu werden, obwohl er die Arbeiten unentgeltlich durchführte, d. h. nur Mühe und Arbeit hatte! Fazit: Es kann existenzvernichtend sein, sich für seinen Verein handwerklich (nur handwerklich?) zu engagieren!
Ortwin Lowack
Thema: Allgemein | Kommentare geschlossen




