Vorsicht bei Hilfsarbeiten für einen Verein!

Dienstag, 24. Januar 2012

Der BGH hat mit Beschluss vom 15.11.2011 – II ZR 304/09 (EBE/BGH 2012 Seite 3) eine Entscheidung getroffen, die vielen, die ihrem Verein unentgeltlich durch Arbeiten helfen wollen, nicht gefallen wird:
Aufgrund eines Vorstandsbeschlusses hatte ein gelernter Schlosser, der Mitglied des Vereins war, auf dem Vereinsheim Schweißarbeiten durchgeführt und konnte trotz Brandvorsorge nicht vermeiden, dass die Holzschalung Feuer fing und das Vereinsheim abbrannte. Wegen des von der Versicherung bezahlten Regulierungsschadens in Höhe von 573.932 € wurde der Schlosser in Regress genommen. Landgericht und Oberlandesgericht lehnten die Regressforderung ab. Der BGH hob diese Entscheidungen auf, wobei bereits die formelle Begründung überraschend ist: Das Berufungsgericht habe nämlich einen „fachspezifischen Sachverstand für sich in Anspruch genommen“ der ihm „nicht ohne weiteres“ zukomme. Vielmehr habe es den Anspruch der klagenden Versicherung auf rechtliches Gehör verletzt, weil es nicht dargelegt habe, über hinreichende Sachkunde zu verfügen, „um den von der Klägerin behaupteten Verstoß gegen handwerkliche Regeln und Vorschriften zu beurteilen.“
Damit greift der BGH schon tief in die richterliche Unabhängigkeit und den Grundsatz der freien Beweiswürdigung in § 286 ZPO ein und versagte dem Berufungsgericht, immerhin einem Oberlandesgericht, eine Unterscheidung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit zu treffen! Der Schlosser, der sich von seinem Vereinsvorstand breit schlagen ließ, Arbeiten am Vereinsheim durchzuführen, muss also damit rechnen, voll in Regress genommen zu werden, obwohl er die Arbeiten unentgeltlich durchführte, d. h. nur Mühe und Arbeit hatte! Fazit: Es kann existenzvernichtend sein, sich für seinen Verein handwerklich (nur handwerklich?) zu engagieren!

Ortwin Lowack

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Einen großen Schritt nach vorne zur Identifizierung des wahren Vaters eines Kindes hatte der BGH mit seinem Urteil vom 09.11.2011 – XII ZR 136/09, abgedruckt in EBE – BGH 2011 Seite 414 ff. getan.

Dienstag, 10. Januar 2012

Demnach kann dem zu Unrecht in Anspruch genommenen Scheinvater aus Treu und Glauben ein Auskunftsanspruch gegenüber der Mutter des Kindes zustehen, wenn der Vater „in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der andere Teil (Mutter) in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen“.

Vor allem stellt der BGH klar, dass das Persönlichkeitsrecht der Mutter nicht stärker wiegt, als der Anspruch des Mannes auf effektiven Rechtschutz, wenn es um die Durchsetzung eines Unterhaltsregressanspruchs nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung geht.

Zudem stellt der BGH klar, dass die sog. Rechtsausübungssperre des § 1600 d Abs. 4 BGB, wonach die Rechtswirkungen der Vaterschaft grundsätzlich erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden können, im Regressprozess des Scheinvaters gegen den mutmaßlichen Erzeuger des Kindes „in besonders gelagerten Einzelfällen“ auf die Weise durchbrochen werden könne, dass die „Vaterschaft inzident festgestellt wird“.

Väter werden es also in Zukunft leichter haben, Auskunft über die tatsächliche Vaterschaft zu erhalten, vor allem auch dann, wenn es um Regressansprüche gegen den tatsächlichen Vater geht.

Ortwin Lowack

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Bundesgerichtshof interpretiert die „gemischte Schenkung“ in einem vom Sozialhilfeträger wegen Sozialhilfeleistungen geltend gemachten Herausgabeanspruch.

Montag, 9. Januar 2012

In dem entschiedenen Fall, Urteil vom 18.10.2011-X ZR 45/10, abgedruckt in EBE 2011 S. 410 bis 412, machte ein Sozialhilfeträger einen Herausgabeanspruch gegen den Sohn einer Sozialhilfeempfängerin geltend, wobei die Mutter dem Sohn ihr Grundstück übertragen hatte, allerdings erhebliche Investitionen des Sohnes in das Grundstück getätigt worden waren.

Das LG hat dem Sozialhilfeträger den Herausgabeanspruch für das Grundstück zugesprochen, das OLG ihn abgelehnt. Der BGH musste sich also mit der Frage auseinandersetzen, ob und wann eine sog. „gemischte Schenkung“ vorliegt, die einen Herausgabeanspruch des Sozialhilfeträgers rechtfertigte.

Entgegen dem OLG hat der BGH zunächst klargestellt, dass eine gemischte Schenkung nicht voraussetze, dass der unentgeltliche Charakter des Übertragungsgeschäfts den entgeltlichen überwiegen müsse. Der Wert der geschenkten Zuwendung müsse also nicht mindestens das Doppelte etwaiger Gegenleistungen betragen.

Nach Auffassung des BGH hat die Frage, welcher Charakter überwiege, der entgeltliche oder der unentgeltliche, nur für die Rückabwicklung des Geschäfts eine Bedeutung. Denn überwiege der unentgeltliche Charakter nicht, könne „gleichwohl eine Schenkung vorliegen mit der Folge, dass der Schenker dann mit seinem Herausgabeanspruch nur einen Wertersatz i.H. der Leistungsdifferenz zwischen Geschenk und Gegenleistung verlangen kann“.

Allerdings stellt der BGH, unter Berufung und Zusammenfassung früherer Urteile, klar, dass bei der Frage, ob eine gemischte Schenkung vorliege, „besonders zu prüfen“ sei, „ob die Vertragsparteien sich überhaupt einer Wertdifferenz zwischen beiden Leistungszeiten bewusst und sich insoweit darüber einig waren, jedenfalls den überschießenden Leistungsteil, dem Beschenkten unentgeltlich zuzuwenden, mithin die Gegenleistung nicht lediglich ein gewollt günstiger Preis sein sollte.“

Der BGH betont damit, dass eine Schenkung, auch eine gemischte Schenkung, ausdrücklich Schenkungswillen voraussetze, wobei allerdings dem Verhältnis zwischen dem Wert der Zuwendung und dem Wert der Gegenleistung maßgebliche Bedeutung als Indiz zukommen könne. Denn eine „auffallende, über ein geringes Maß deutlich hinausgehende Diskrepanz“ begründe eine „tatsächliche, widerlegbare Vermutung für einen Schenkungswillen der Vertragsparteien.“

Es empfiehlt sich, das Urteil, das einige Komplikationen, insbesondere bei der Bewertung der Investitionen durch den Sohn zu Lebzeiten der Mutter, aufweist, vollständig nachzulesen, wenn es um die Korrespondenz mit Sozialversicherungsträgern auf Herausgabe von angeblich unentgeltlich oder teilweise unentgeltlich übertragenen Vermögensgegenständen geht.

Ortwin Lowack

05.01.2012

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BGH – Urteil vom 28.10.2011 – V ZR 212/10

Dienstag, 27. Dezember 2011

Eine wichtige Klarstellung hat der BGH mit seinem Urteil vom 28.10.2011 – V ZR 212/10, abgedruckt EBE/BGA 2011 Seite 394 zu § 138 I BGB getroffen.

Demnach kann sich auf die Sittenwidrigkeit – und damit Nichtigkeit – eines Vertrags nicht berufen, wer aus diesem Vertrag selbst keinen Nachteil hätte.

Hintergrund der Entscheidung des BGH war ein Vertrag zwischen Vater und Sohn, bei dem die Parteien einen notariellen Vertrag über einen Grundstückstransfer abschlossen, mit dem die Ehefrau des Vaters im Scheidungsverfahren benachteiligt werden sollte.

Nach Auffassung des BGH reicht eine gemeinsame Schädigungsabsicht von Parteien für die Nichtigkeit der Vereinbarung nicht aus. Vielmehr sei auch erforderlich, dass der Vertrag die Rechtsstellung des Dritten (Sohnes) tatsächlich verschlechtere.

Zunächst weist der BGH darauf hin, dass zum Beispiel ein Rechtsgeschäft, „das ein Schuldner in der dem anderen Teil bekannten Absicht vornimmt, den Vollstreckungszugriff auf sein Vermögen zu vereiteln oder zu erschweren“ nicht nichtig, sondern nur nach den Bestimmungen für die Gläubigeranfechtung anfechtbar sei und zum Beispiel die Regelung in § 3 AnfG als speziellere Regelung denVorschriften des § 138 BGB grundsätzlich vorginge.

Im entschiedenen Fall wollte der BGH dann aber doch nicht mit letzter Konsequenz den Kern seiner Entscheidung anwenden:

„Denn ginge die ursprüngliche Vereinbarung der Parteien dahin, dass der Kläger das Grundstück nach Abschluss des Scheidungsverfahrens des Beklagten (Vaters) an diesen zurück übertragen sollte, hätte diese Abrede, weil sie mit dem Kaufvertrag untrennbar verknüpft war, mit beurkundet werden müssen.“

Unter Berufung auf § 313 I BGB a. F. wäre deshalb eine entsprechende Vereinbarung nichtig, weil nicht ordnungsgemäß beurkundet.

Ortwin Lowack

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BGH äußert sich zum Beginn der Verjährung nach § 548 I Satz 2 BGB (Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterung der Mietsache)

Dienstag, 27. Dezember 2011

In seinem Urteil vom 12.10.2011 – VIII ZR 8/11 – hat der BGH, teilweise unter Berufung auf frühere Entscheidungen klargestellt, dass die Rückgabe der Mietsache (Wohnung) mit der die Verjährungsfrist von 6 Monaten für Ersatzansprüche des Vermieters ausgelöst wird, grundsätzlich „eine Änderung der Besitzverhältnisse zu Gunsten des Vermieters“ voraussetze, weil dieser „erst durch die unmittelbare Sachherrschaft in die Lage versetzt werde, sich ungestört ein umfassendes Bild von etwaigen Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache zu machen.

Vor allem hat der BGH herausgestellt, dass die Beendigung des Mietverhältnisses nicht Voraussetzung für den Beginn der kurzen Verjährung sei.

Ausdrücklich hat der BGH die Entscheidung über die Frage offen gelassen, „ob und ggf. unter welchen Umständen der Mieter zu einer Rückgabe der Mietsache vor Beendigung des Mietverhältnisses berechtigt sei.“ Denn der Vermieter sei jedenfalls nicht verpflichtet die Mietsache jederzeit – sozusagen „auf Zuruf“ – zurückzunehmen. Deshalb sei auch die Vermieterin nicht verpflichtet gewesen, die Schlüssel sofort „an der Haustür“ entgegenzunehmen, als sie ihr von dem offenbar kurzfristig ausgezogenen Beklagten angeboten wurden. Der BGH verneint insoweit die Voraussetzungen für einen Annahmeverzug.

Im entschiedenen Fall hatten die Parteien außerdem einen „offiziellen Übergabetermin“ vereinbart, sodass es der Vermieterin auch unter dem Gesichtspunkt von „Treu und Glauben“ nicht verwehrt gewesen sei, sich auf die erst mit diesem Termin beginnende Verjährungsfrist zu berufen.

Ortwin Lowack

Thema: Allgemein, Mietrecht, Verjährung |  Kommentare geschlossen