Mit Beschluss vom 09.06.2009 – 4 StR 170/09 wurden Grundsätze entwickelt, wann Aussagen eines Verdächtigen bei der Verurteilung berücksichtigt werden dürfen, obwohl er über sein Aussageverweigerungsrecht nicht belehrt wurde.
Zunächst stellt der BGH klar, dass die Belehrung nach § 136 I Satz 2 StPO sicherstellen soll, dass ein Beschuldigter nicht im Glauben an eine vermeidliche Aussagepflicht Angaben macht und sich damit unfreiwillig selbst belastet.
Allerdings stellt der BGH in Frage, ob die hierzu entwickelten Grundsätze auch dann gelten sollen, wenn der Polizeibeamte keine gezielte Befragung durchgeführt hat, sondern lediglich passiv spontane Äußerungen des Verdächtigen entgegen nimmt, mit denen sich dieser selbst belastet. Insoweit verweist der BGH darauf, dass trotz fehlender Belehrung über die Beschuldigtenrechte Äußerungen verwertbar sein sollen, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Belehrungspflichten gezielt umgangen wurden, um den Betroffenen zu einer Selbstbelastung zu verleiten.
Zunächst stellt der BGH klar, dass grundsätzlich eine Belehrung des Verdächtigen dahingehend erfolgen muss, dass vor der Belehrung – auch spontan – gemachte Äußerungen unverwertbar seien, wenn nach der Belehrung keine Angaben zum Sachverhalt gemacht würden (so genannte qualifizierte Belehrung). Allerdings soll daraus noch nicht folgen, dass vor der Belehrung gemachte Angaben unverwertbar seien. Vielmehr soll mit der qualifizierten Belehrung verhindert werden, dass ein Verdächtiger auf sein Aussageverweigerungsrecht nur deshalb verzichtet, weil er möglicherweise glaubt, eine frühere, unter Verstoß gegen die Belehrungspflicht aus § 136 I Satz 2 StPO zu Stande gekommene Selbstbelastung nicht mehr aus der Welt schaffen zu können.
Hier habe das Gericht das Recht abzuwägen, ob ein Verwertungsverbot vorliege oder nicht!
Anmerkung:
Die Entscheidung des BGH klärt nur scheinbar die Frage eines Verwertungsgebots bei Verstoß gegen § 136 I Satz 2 StPO. Zur Klärung wäre der Gesetzgeber verpflichtet, weil es sich um einen häufig in der Praxis auftretenden Fall handelt.
Der folgende Bericht zum Seminar in der Evangelischen Akademie Arnoldshain vom 20.03.2009 bis 22.03.2009 stellt eine persönliche Bewertung durch den Verfasser dar und ist nicht unbedingt die authentische Aussage der namentlich erwähnten Beteiligten. Insbesondere handelt es sich nur um fragmentarische Darstellungen von Meinungen, die während des Seminars mitgeteilt wurden. Die folgende Darstellung steht deshalb ausdrücklich unter Urheberrechtsschutz des Verfassers. Irrtümer in der Sachdarstellung sind nicht ausgeschlossen.
„Das Fehlurteil im Strafverfahren-unabwendbares Schicksal oder korrigierbarer Irrtum?“
lautete das Thema der Fachtagung der Evangelischen Akademie Arnoldshain bei Frankfurt, bei dem hochrangige Vertreter aus Justizministerien, Landeskriminalämtern, Gerichten und aus der Rechtswissenschaft mit Rechtsanwälten und Journalisten aus allen Teilen Deutschlands das Wiederaufnahmerecht im Strafprozess erörterten.
Anlass war die Diskussion im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags zur Veränderung des Wiederaufnahmerechts, wonach zukünftig bei Freisprüchen zu Ungunsten eines Angeklagten die Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig sein soll,
wenn auf der Grundlage neuer, wissenschaftlich anerkannter technischer Untersuchungsmethoden, die bei Erlass des Urteils, in dem die dem Urteil zu Grunde liegenden Feststellungen letztmalig geprüft werden konnten, nicht zur Verfügung standen, neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen zur Überführung des Freigesprochenen geeignet sind (Ziffer 1 des Gesetzentwurfs, Drucksache 16/7957 des Deutschen Bundestags)
Die neue Wiederaufnahmemöglichkeit soll auf die Fälle des vollendeten Mordes, des Völkermordes, des Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder des Kriegsverbrechens gegen eine Person oder wegen der mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu ahnenden vollendeten Anstiftung zu einer dieser Taten begrenzt werden.
Ausgangspunkt ist eine Initiative des Landes Nordrhein-Westfalen, der sich der Bundesrat angeschlossen hatte. Mit der Gesetzesinitiative sollte einem angeblichen Bedürfnis in der Bevölkerung Rechnung getragen werden, die sich ansonsten „überfordert“ fühlen könnte.
Auf Empfehlung nahm an dieser Tagung auch der Bayreuther Rechtsanwalt Ortwin Lowack teil, vorgeschlagen von Frau Gisela Friedrichsen, einer Wiesbadener Journalistin, die regelmäßig für den SPIEGEL schreibt.
Die Tagung stand unter der Leitung des Erlanger Ordinarius, Prof. Dr. Matthias Jahn. Die zunächst recht plausible Gesetzesinitiative sieht vor, dass zukünftig mit einer Änderung des Wiederaufnahmerechts auch ein rechtskräftiger Freispruch bei schweren Delikten jederzeit wieder aufhebbar sein sollte, wenn sich sog. „Nova“, d.h. neue Tatsachen, auch neue wissenschaftliche Erkenntnisse ergeben hätten.
Das Problem ist, dass diese, angeblich von weiten Teilen der Bevölkerung getragene Auffassung in Widerspruch zu Artikel 103 III GG stehen könnte, wonach niemand wegen derselben Tat mehrmals bestraft werden dürfe, womit das Grundgesetz die besonderen geschichtlichen Erfahrungen Deutschlands, insbesondere aus der nationalsozialistischen Zeit, berücksichtige.
Aktualität hatte die Tagung dadurch gewonnen, dass vier Tagungsteilnehmer zugleich als Sachverständige im Rechtsausschuss der Deutschen Bundestagsausschuss ausgesagt hatten, mit durchaus unterschiedlichen Ansätzen und Positionen.
Dr. Sabine Swoboda, Universität Passau, stellte zunächst die unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen europäischen Ländern vor, nicht nur bezüglich der rechtlichen Regelungen, sondern auch des Verständnisses vom gleichen Tatvorgang. Sie verwies auf die Verknüpfung mit dem Schengener Durchführungsübereinkommen und den neuerdings anwendbaren Europäischen ordre public. Auch erläuterte sie die Maßstäbe, die sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention und den mit ihr zusammenhängenden Vorschriften ergäben. Demnach zeichne sich in Europa eine Tendenz ab, grundsätzlich eine Wiederaufnahme auch zu Ungunsten des Angeklagten bzw. Verurteilten zuzulassen. Die einfachste Regelung habe insoweit Österreich, das grundsätzlich jederzeit die Wiederaufnahme eines Verfahrens zugunsten und zu Ungunsten eines Verurteilten oder Freigesprochenen zulasse, wenn die Tat selbst noch nicht verjährt sei. Frankreich hingegen kenne eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu Ungunsten des Verurteilten nicht. Russland lasse sie beispielsweise jederzeit zu. In Großbritannien lasse sich eine ähnliche Tendenz feststellen.
Gegen eine Erweiterung der Wiederaufnahmemöglichkeit auch zu Ungunsten eines Freigesprochenen sprach sich Prof. Dr. Jahn aus, da die eindeutige Formulierung im Grundgesetz nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allenfalls sog. „Grenzkorrekturen“ zulasse, diese aber mit einer Änderung des materiellen Wiederaufnahmerechts überschritten würden.
Die Schwierigkeit des Problems und der notwendigen Abwägung zeigte sich daran, dass Prof. Dr. Jahn diesen Standpunkt nicht immer aufrecht erhielt, sondern doch in Frage stellte, ob nicht das Grundvertrauen der Bevölkerung in den Rechtsstaat, dass eine Wiederaufnahme bei Freispruch in den besonders schweren Fällen erfordere.
RA Johann Schwenn, Hamburg, einer der erfahrensten Anwälte in Revisions – und Wiederaufnahmeverfahren, richtete anhand dramatischer Beispiele aus der Praxis den dringenden Appell an die Teilnehmer, die Gefahr einer Erweiterung der Wiederaufnahme eines Verfahrens zu Ungunsten eines Angeklagten zu erkennen. Es sei ein Schritt in die falsche Richtung und leite eine Entwicklung ein, die kaum zu bremsen sei.
Damit würde einer ohnehin schon weit verbreiteten Auffassung in der Bevölkerung, dass ein Angeklagter wohl auch immer schon ein Täter sein müsse, Vorschub geleistet und ein richterlicher Freispruch entwertet werden. Anhand gezielter Fälle wies er nach, wie schwer es ohnehin geworden sei, noch freisprechende Urteile zu erreichen, weil sich eine eindeutige Tendenz erkennen ließe, alles zu tun, um Freisprüche zu verhindern.
Dr. Thorsten Ahlborn, Leiter des Kriminalwissenschaftlichen- und technischen Instituts des Hessischen Landeskriminalamts, legte die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse bei der Spurensicherung und Auswertung dar, insbesondere die Möglichkeit, DNA-Spuren zu gewinnen und auszuwerten. Demnach kann heute bereits fast jede Berührung bzw. jeder Kontakt zu einer DNA-Übertragung führen, die nachweisbar sei. Zugleich wies Dr. Ahlborn aber auch daraufhin, dass die DNA-Analyse nur ein Hilfsmittel sei und im Zusammenhang mit weiteren Beweisergebnissen gesehen werden müsse. Insoweit interpretierte er die Rechtsprechung des BGH, dass eine DNA-Analyse nur im Zusammenhang mit anderen schwerwiegenden Erkenntnissen für eine Identifizierung des Täters ausreiche.
Prof. Dr. Jahn erläuterte in diesem Zusammenhang die neueste einschlägige Entscheidung des BGH, wonach bei einer besonders hohen Täterwahrscheinlichkeit (1/238 Billiarden) die Täteridentität, jedenfalls für den Täterkontakt, auch ohne weitere Ermittlungen angenommen werden könne. Das Problem sei allerdings, dass wenig gesichert sei, wo die Grenze für einen niedrigeren Wahrscheinlichkeitsgrad liege.
Jürgen Cierniak, Richter am 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, erläuterte die Rechtsprechung des BGH zur Wiederaufnahme und zu Revisionsverfahren. Er begründete dabei die zunehmend restriktive Rechtsprechung des BGH, der allerdings für Wiederaufnahmeverfahren grundsätzlich nicht zuständig sei. Die Zuständigkeit liege vielmehr bei den Tatsachengerichten, insbesondere den Landgerichten. Bei einer gravierenden Täuschung durch den Angeklagten habe der BGH nicht gezögert, das Wiederaufnahmerecht zu Ungunsten eines Angeklagten analog anzuwenden. Allerdings habe es sich um einen außergewöhnlichen Fall insoweit gehandelt, als ein Angeklagter durch eine falsche Todesbescheinigung die Einstellung des Verfahrens durch den BGH erschlichen hatte und der BGH deshalb auch nicht willens war, diese Täuschung hinzunehmen.
In der Diskussion zu diesem Fall wurde die Einmaligkeit der Ausgangslage betont, die keine Rückschlüsse auf die Notwendigkeit zulasse, die Wiederaufnahme zu Ungunsten des Angeklagten in anderen Fällen als bisher zuzulassen. RA Johann Schwenn kritisierte in diesem Zusammenhang die Tendenz des BGH, Revisionen der Staatsanwaltschaft grundsätzlich positiver und entgegenkommender zu behandeln, als die (möglicherweise zu Unrecht) Verurteilter. Die Frage, weshalb dies so sei, konnte Richter am BGH Cierniak nicht beantworten.
RA Johann Schwenn kritisierte auch die zunehmende Praxis von Gerichten, Verurteilungen revisionsfest zu machen, indem Teile der in der Hauptverhandlung verhandelten Gegenstände nicht in das Urteil aufgenommen, teilweise sogar falsch dargestellt würden, nachdem die verkürzten Protokolle keine Kontrolle mehr zuließen. In diesem Zusammenhang wurde auch erörtert, dass für eine Angleichung des Europäischen Prozessrechts von Deutschland erwartet würde, einem Angeklagten zwei Tatsacheninstanzen zu ermöglichen und nicht nur, gemäß der deutschen Strafprozessordnung, bei schweren Tatbeständen nur eine beim Landgericht.
Prof. Dr. Fink, Passau, kritisierte hierzu, dass die Öffentlichkeit über das rechtsstaatliche System in Deutschland viel zu wenig informiert sei, aber auch, dass die völlig falschen Begriffe verwendet würden, um Sachverhalte zu suggerieren, die in keiner Weise bewiesen seien. So werde grundsätzlich vom „Täter“ gesprochen, wenn noch gar nicht feststehe, ob es sich um den Täter handele. Häufig werde auch vom „Opfer“ gesprochen, auch wenn noch gar nicht feststünde, ob es ein Opfer gäbe.
RA Johann Schwenn stellte dar, welchen traumatischen Belastungen Angeklagte ausgesetzt seien, die zu Unrecht verurteilt wurden, vor allem auch dann, wenn sie die Öffentlichkeit, nach einem erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahren, nochmals verurteilte, oft ohne jegliche Kenntnis des Sachverhalts.
Höhepunkt der Tagung war die Podiumsdiskussion unter Leitung von Prof. Dr. Jahn mit Ministerialdirigenten Eberhard Siegismund, Bundesjustizministerium, Heinz-Leo Holten aus dem Justizministerium Nordrhein-Westfalens, RA Thomas Scherzberg und dem Vorsitzenden Richter am LG Frankfurt, Klaus-Dieter Drescher.
Ministerialdirigent Holten bekannte sich als Initiator der Bundesratsinitiative und begründete sie mit einem dringenden Bedürfnis aus der Bevölkerung, die überfordert sei, wenn ein Mordverdächtiger freigesprochen würde und nach einem Freispruch das Verfahren nicht wieder aufgenommen würde, wenn seine Tat mit neuen technisch-wissenschaftlichen Mitteln evtl. bewiesen werden könnte.
Dem hielt Ministerialdirigent Siegismund entgegen, dass ohnehin sog. Altfälle von der neuen Regelung ausgeschlossen blieben, weil dies ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot der Verfassung sei und niemand davor gewappnet sein könne, dass sich zukünftige Täter fremder DNA-Spuren, z.B. an Handschuhen u. a. bedienten. Ohnehin betreffe die Gesetzesinitiative nur eine verschwindend geringe Anzahl von Fällen. Es liege an der Politik aufzuzeigen, dass der Rechtsstaat auch einmal damit leben müsse, dass ein Schuldiger nicht verurteilt würde, wenn die Gefahr heraufbeschworen würde, einen Unschuldigen zu Unrecht zu verurteilen.
Diese Auffassung vertrat auch RA Scherzberg, der die Vermutung aussprach, dass die Gesetzesänderung lediglich ein Einstieg sei, zukünftig grundsätzlich eine Wiederaufnahme von Verfahren zu Ungunsten eines Angeklagten zuzulassen.
Mit großer Überzeugung legte Vorsitzender Richter Drescher, zugleich in seiner Eigenschaft als führendes Vorstandsmitglied des Richterbunds, dar, dass eine Erweiterung der Wiederaufnahmemöglichkeit zu Ungunsten des Angeklagten tatsächlich zu einer völlig neuen Gewichtung („Paradigmenwechsel“) führen müsste.
Es bestünde zudem die Gefahr, dass die Bereitschaft zum „schnellen Prozess“ wachse, weil etwaige Fehler im Verfahren dann später noch „gut gemacht“ werden könnten, eine für viele Angeklagte und deren Familienangehörige unzumutbare und zermürbende Situation. Außerdem werde die Wirksamkeit bzw. Beweistauglichkeit von DNA-Spuren weit überschätzt. Aus seiner Praxis stellte er dies an einigen besonders krassen Fällen dar. Allein die Forderung aus der Bevölkerung könne für ein rechtstaatliches Urteil nicht allein entscheidend sein. Sonst müsste schon längst die Todesstrafe wieder eingeführt werden.
Prof. Dr. Christoph Sowada/Uni Rostock, brachte das Ergebnis der Tagung auf den Punkt: Die Gesetzesinitiative des Bundesrats würde ein neues Wiederaufnahmerecht schaffen, das durch das Grundgesetz verboten sei.
Insgesamt ließ sich aus den Debattenbeiträgen erkennen, welche lange und hoch angesehene rechtswissenschaftliche Tradition Deutschland habe, die nicht aufs Spiel gesetzt werden sollte, auch nicht im Vergleich zu anderen staatlichen Rechtsordnungen.
Es sei aber notwendig, die Bevölkerung hinreichend zu informieren, so dass die heute noch immer üblichen „Totschlags“-Argumente nicht greifen könnten, die eine Wiederaufnahme zu Ungunsten eines Angeklagten jederzeit zulassen wollten.
Prof. Dr. Matthias Jahn stellte abschließend fest, dass er eine derart sachbezogene, höchst kompetente und hoch wissenschaftliche Diskussion noch nicht erlebt habe. Er hoffe, dass sie auf die weitere Diskussion in Deutschland Einfluss nehmen könne.
Es ergab sich, dass sich alle Teilnehmer untereinander informieren und auf dem neustens Stand halten wollten. Die Tagung wird auch ihren Niederschlag in wichtigen Zeitschriften finden, z.B. in einer der nächsten Ausgaben der Neuen Juristischen Wochenzeitschrift u.a.
Für Ortwin Lowack, der mit der Wiederaufnahme des Verfahrens der verschwundenen „Peggy“ beauftragt ist, ergab sich die Möglichkeit zu vielfältigen Kontakten und zukünftiger Zusammenarbeit.
In dankenswerter Klarheit hat der BGH mit Beschluss vom 03.-03.2005 – GSSt 1/04 herausgestellt, dass das Gericht im Rahmen einer Urteilsabsprache an der Erörterung eines Rechtsmittelverzichts nicht mitwirken und auf einen solchen Verzicht auch nicht hinwirken dürfe. Zugleich hat der BGH deutlich gemacht, dass auch bei einer Urteilsabsprache stets eine Belehrung darüber erfolgen müsse, dass es dem Rechtsmittelberechtigten frei stehe, Rechtsmittel einzulegen. Ein ohne diese qualifizierte Belehrung erklärter Rechtsmittelverzicht wäre unwirksam.
Angesichts der Tendenz von Tatsachengerichten, den Grundsatz „in dubio pro reo“ durch scheinbar gute Angebote im Rahmen einer Urteilsabsprache auszuhebeln, Verlockungen, denen sich ein Strafverteidiger oft nicht entziehen kann, bedeutet die Entscheidung des BGH eine dankenswerte Klärung.
Eine bemerkenswerte Entscheidung hat das Bayerische Oberste Landesgericht noch kurz vor der Beendigung seiner Arbeit als Eingangsgericht getroffen, indem es festgestellt hat:
Die Bezeichnung eines Polizeibeamten, der eine Verkehrskontrolle durchführt, als Wegelagerer, kann durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt sein (BayObLG, Beschluss vom 20.10.02004-1St RR 153/04).
Während Amtsgericht und Landgericht den Angeklagten wegen Beleidigung des Polizeibeamten verurteilt hatten, sprach ihn das BayObLG frei, wobei es unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum “Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt auch mit drastischen Worten zu kritisieren”, zugrunde legte. Bei der Abwägung der Meinungsäußerungsfreiheit mit der “allenfalls als weniger schwerwiegend zu beurteilenden Ehrverletzung des Beamten” hat sich das BayObLG für die Meinungsfreiheit entschieden. Dies ist angesichts der früheren “harten Linie” des Gerichts durchaus bemerkenswert, zumal die Entscheidung des Gerichts durch den Vorsitzenden Richter des Senats bekannt gemacht wurde.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht bereits die in Deutschland weit verbreitete Praxis der Ermittlungsbehörden für verfassungswidrig erklärt hatte, ohne richterliche Durchsuchungsbeschlüsse wegen angeblicher “Gefahr im Verzug” polizeiliche Untersuchungen en masse, teilweise mit äußerst rüden Methoden, durchzuführen, hat des Bundesverfassungsgericht nunmehr auch nochmals die Voraussetzungen eines richterlichen Beschlusses für die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung in einem Steuerstrafverfahren präzisiert und klar gestellt:
1. Art. 13 I GG garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung. Damit wird dem Einzelnen zur freien Entfaltung der Persönlichkeit ein elementarer Lebensraum gewährleistet. In seinen Wohnräumen hat er das Recht, in Ruhe gelassen zu werden. In diese grundrechtlich geschützte Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwer wiegend ein.
2. Dem Gewicht dieses Eingriffs und der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der räumlichen Privatsphäre entspricht es, dass Art. 13 II GG die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter vorbehält. Dieser Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme, durch eine unabhängige und neutrale Instanz.
3. Das Grundgesetz geht davon aus, dass Richter aufgrund ihrer persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit und ihrer strikten Unterwerfung unter das Gesetz die Rechte der Betroffenen im Einzelfall am besten und sichersten wahren können.
4. Dies setzt eine eigenverantwortliche richterliche Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen voraus. Die richterliche Durchsuchungsanordnung ist keine bloße Formsache.
5. Dazu muß der Beschluß insbesondere den Tatvorwurf so beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt wird, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist.
6. Um die Durchsuchung rechtsstaatlich zu begrenzen, muß der Richter die aufzuklärende Straftat, wenn auch kurz, doch so genau umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist.
7. Der Richter muß auch die Art und den vorgestellten Inhalt derjenigen Beweismittel, nach denen gesucht werden soll, so genau beschreiben, wie es nach Art der Dinge geschehen kann.
8. Der Schutz der Privatsphäre, die auch von übermäßigen Maßnahmen im Rahmen einer an sich zulässigen Durchsuchung betroffen sein kann, darf nicht allein dem Ermessen der mit der Durchführung der Durchsuchung beauftragten Beamten überlassen bleiben.
9. Ein Durchsuchungsbefehl, der keinerlei tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs enthält und zudem den Inhalt der konkret gesuchten Beweismittel nicht erkennen läßt, wird rechtsstaatlichen Anforderungen jedenfalls dann nicht gerecht, wenn solche Kennzeichnungen nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ohne weiteres möglich und den Zwecken der Strafverfolgung nicht abträglich sind.
Im konkreten Fall, Beschluß vom 03.06.2002-2 BvR 1619/00, hat das Bundesverfassungsgericht einen richterlichen Durchsuchungsbeschluß aufgehoben, weil das Amtsgericht die Tat, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegt worden war, “nur als Steuerhinterziehung” bezeichnet hatte,
ohne diesen Vorwurf zu konkretisieren
und tatsächliche Angaben zur Umschreibung zu machen.
Bewertung:
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist erneut ein kleiner Hoffnungsschimmer in einer Zeit, in der die Ermittlungsbehörden offenbar noch gar nicht begriffen haben, auf welchem gefährlichen Weg sie sich mit einer immer exzessiveren Überwachung von Mitbürgern begeben haben.